Allgemeine Geschäftsbedingungen in Deutschland

I. Allgemeines
(1) Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der agnoss GmbH, An der Alster 6, 20099 Hamburg, und ihren Kunden. Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder ergänzende Bedingungen der Kunden werden nicht anerkannt. Jede Abweichung von den allgemeinen Geschäftsbedingungen bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die agnoss GmbH.

(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte mit Unternehmer. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

II. Vertragsschluss
Angebote der agnoss GmbH sind freibleibend. Bestellungen der Kunden stellen lediglich ein Angebot an die agnoss GmbH zum Abschluss eines Vertrags dar. Ein Vertrag kommt nur durch Annahme dieses Angebots zustande. Eine Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von der agnoss GmbH schriftlich bestätigt wurde.

III. Preise
(1) Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer ist vom Kunden zu zahlen.

(2) Die Preise beziehen sich auf die im Angebot und der Auftragsbestätigung beschriebenen Leistungen. Begehren die Kunden eine Änderung der vereinbarten Leistungen oder ergibt sich erst nach Vertragsschluss, dass der vereinbarte Leistungserfolg aus von der agnoss GmbH nicht zu vertretenen Gründen nur durch eine Änderung der vereinbarten Leistungen erreicht werden kann, erteilt die agnoss GmbH ein Angebot über die geänderten Leistungen und die infolge der Änderung zu leistende Mehr- oder Mindervergütung. Der Auftrag ist zu den geänderten Bedingungen durchzuführen, sobald die Parteien Einigkeit über die Änderung und die Vergütung erzielt haben. Ergänzend gelten die §§ 650 b bis 650 d BGB.

(3) Dem Vertrag liegen die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ermittelten Kosten für Material, Maschineneinsatz und Arbeitslohn zugrunde. Wird die vereinbarte Leistung aus von den Kunden zu vertretenden Gründen später als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht und haben sich die Kosten in der Zwischenzeit erhöht oder verringert, kann die agnoss GmbH eine Anpassung der Preise verlangen. Sie hat hierzu vor Beginn der Leistungen ein Angebot mit geänderten Preisen vorzulegen.

IV. Mitwirkung der Kunden
(1) Die Kunden haben alle zur Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendigen behördlichen Genehmigungen auf ihre Kosten einzuholen und der agnoss GmbH vor Beginn der Leistungen vorzulegen.

(2) Architektonische Planungen, statische Berechnungen, sachverständige Analysen (z. B. der Beschaffenheit des Baugrunds und über Bodenkontaminationen) sowie Auskünfte von Behörden und Versorgungsunternehmen über den Verlauf von Leitungen (z. B. Wasserleitungen, Abflussleitungen, Stromkabel, Telekommunikationskabel) sind von den Kunden einzuholen und der agnoss GmbH vor Beginn der Arbeiten vorzulegen.

(3) Die Kunden haben dafür zu sorgen, dass die agnoss GmbH die Baustelle mit allen zur Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendigen Maschinen erreichen kann und dass die Arbeiten an der Baustelle durchgeführt werden können. Ist die Inanspruchnahme angrenzender Grundstücke notwendig, haben die Kunden die Genehmigung der jeweiligen Eigentümer einzuholen.

(4) Sind vor oder während der Durchführung der Arbeiten Gewerke Dritter notwendig, haben die Kunden dafür zu sorgen, dass diese Gewerke rechtzeitig und ordnungsgemäß erbracht werden, so dass es hierdurch zu keiner Verzögerung der Leistungen der agnoss GmbH kommt.

(5) Erfüllen die Kunden ihre Mitwirkungspflicht nicht und geraten sie dadurch in Verzug mit der Annahme der Leistungen der agnoss GmbH, kann diese eine angemessene Entschädigung im Sinne des § 642 BGB verlangen.

V. Ausführungsfristen
(1) Zwischen der agnoss GmbH und den Kunden vereinbarte Ausführungsfristen sind nicht verbindlich.

(2) Wird die Ausführung der Arbeiten aus Gründen, die die agnoss GmbH nicht zu vertreten hat, insbesondere aufgrund höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Streik oder behördlicher Verfügungen oder aus Gründen, die die Kunden zu vertreten haben, verzögert, verlängern sich die Ausführungsfristen um die Zeit der Verzögerung zuzüglich eines angemessenen Zuschlags für die Aufnahme oder Wiederaufnahme der Arbeiten.

VI. Abnahme
(1) Nach Durchführung der Arbeiten teilt die agnoss GmbH den Kunden mit, dass die Arbeiten fertiggestellt sind. Die Kunden sind verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachten Leistungen innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige abzunehmen.

(2) Die Leistungen gelten als abgenommen, wenn die agnoss GmbH den Kunden nach Fertigstellung eine Frist zur Abnahme von mindestens zwölf Werktagen gesetzt hat und die Kunden die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert haben.

VII. Mängelansprüche
(1) Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Fertigstellung, spätestens jedoch bei Abnahme der Leistungen, zu rügen. Mängel, die erst nach Abnahme von den Kunden entdeckt werden, sind unverzüglich in Textform gegenüber der agnoss GmbH zu rügen.

(2) Die agnoss GmbH hat das Recht, die Mängel zu beseitigen. Erfolgt die Mangelbeseitigung durch Nachbesserung, stehen der agnoss GmbH mindestens zwei Nachbesserungsversuche zu. Erst nach Durchführung von mindestens zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen können weitergehende Mängelansprüche geltend gemacht werden.

(3) Die agnoss GmbH kann eine Mangelbeseitigung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Ausgenommen von Mängelansprüchen sind Beratungsleistungen.

VIII. Haftung
(1) Mit Ausnahme einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die agnoss GmbH nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Vertragszwecks notwendig sind.

(2) Die Haftung der agnoss GmbH ist auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Kunden haben die agnoss GmbH von Ansprüchen Dritter aus der Inanspruchnahme oder Beschädigung ihrer Grundstücke im Rahmen der Bauarbeiten freizustellen, soweit Schäden nicht von der agnoss GmbH rechtswidrig und vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

IX. Rechnung, Zahlung, Abschlagszahlungen
(1) Die agnoss GmbH ist berechtigt, von den Kunden Abschlagszahlungen in Höhe des Werts der von ihr erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen zu verlangen.

(2) Nach Fertigstellung der Leistungen erteilt die agnoss GmbH den Kunden eine Rechnung über alle erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung bereits erfolgter Abschlagszahlungen.

(3) Grundlage der Rechnung sind die nach der vertraglichen Vereinbarung tatsächlich erbrachten Leistungen.

(4) Die Kunden sind verpflichtet, die abgerechnete Vergütung spätestens 14 Tage nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Die Kunden geraten bei Nichtzahlung nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

(5) Eine Aufrechnung mit Ansprüchen der Kunden gegen Ansprüche der agnoss GmbH ist unzulässig, es sei denn, die Ansprüche der Kunden sind unstreitig oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt.

X. Eigentumsvorbehalt
Die von der agnoss GmbH gelieferten Sachen bleiben so lange deren Eigentum, bis die Kunden die abgerechnete Vergütung vollständig gezahlt haben.

XI. Sicherheitsleistung, Rücktritt
(1) Die agnoss GmbH ist berechtigt, von den Kunden eine Sicherheit im Sinne des § 650 f BGB zu verlangen.

(2) Wird nach Abschluss des Vertrags bekannt, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kunden eröffnet wurde, ein Antrag auf Eröffnung des Verfahrens gestellt wurde oder ein sonstiger Grund vorliegt, der die Kreditwürdigkeit der Kunden erheblich beeinträchtigt, ist die agnoss GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

XII. Schlussbestimmungen
(1) Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Regelungen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Regelung, die dem von den Vertragsparteien gewollten wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt bei ergänzungsbedürftigen Regelungslücken.

(2) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der agnoss GmbH und ihren Kunden gilt deutsches Recht.

(3) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Auseinandersetzungen über vertragliche Ansprüche zwischen der agnoss GmbH und einem Kunden, der Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist die Freie und Hansestadt Hamburg.